Zulassung und Eintragung

Beim Einbau vom Fahrzeug- und Anbauteile kann eine Eintragung gemäß §19(2) oder §21 StVZO erforderlich sein.

Die Prüfung der Eintragungsfähigkeit sowie die Durchführung der Abnahme obliegen ausschließlich der prüfenden Stelle (z.B. DEKRA, TÜV, GTÜ, KÜS, o. Ä.)

Soweit vorhanden, stellen wir Materialnachweise, Prüfberichte oder Gutachten zur Verfügung.

Generell unterscheiden wir in folgende Kategorien:

1. Eintragungsfrei - E-Kennzeichnung (ECE)
Dieser Artikel ist eintragungsfrei.
Er verfügt über ein E-Prüfzeichen (ECE-Genehmigung) und darf aufgrund der vorhandenen Bauartgenehmigung gemäß § 22a StVZO im öffentlichen Straßenverkehr verwendet werden. Eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich. Abweichende Fahrzeugkonfigurationen oder Kombinationen mit weiteren Umbauten können jedoch eine Eintragungspflicht auslösen.

2. Eintragungsfrei - Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)
Dieser Artikel ist eintragungsfrei.
Er verfügt über ein Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE), die gemäß § 19 Abs. 4 StVZO mitzuführen ist. Eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich, sofern alle in der ABE genannten Auflagen und Hinweise eingehalten werden. Artikel mit ABE können freiwillig eingetragen werden - dann entfällt die Mitführpflicht. Abweichende Fahrzeugkonfigurationen oder Kombinationen mit weiteren Umbauten können eine Eintragungspflicht auslösen.

3. Eintragungspflichtig - Teilegutachten
Dieser Artikel ist eintragungspflichtig.
Er verfügt über ein Teilegutachten. Nach dem Einbau ist eine Abnahme sowie eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere gemäß §19 Abs. 3 StVZO erforderlich.

4. Eintragungspflichtig - Einzelabnahme
Dieser Artikel ist eintragungspflichtig.
Er verfügt über keine E-Kennzeichnung, keine ABE und kein Teilegutachten. 
Eine Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr ist nur nach erfolgreicher Einzelabnahme gemäß § 21 StVZO zulässig.

5. Original-Teil / Serienbauteil (OE)
Dieser Artikel ist ein originales Serienbauteil des Fahrzeugherstellers (OE). Für dieses Bauteil liegt in der Regel keine separate ABE oder kein separates Gutachten vor, da es im Rahmen der ursprünglichen Typgenehmigung des Fahrzeugs verwendet wurde. Bei Verwendung außerhalb der serienmäßigen Fahrzeugkonfiguration (z. B. bei Umbauten / Höherlegungen) kann eine Eintragung bzw. Abnahme gemäß § 19 Abs. 2 StVZO oder § 21 StVZO erforderlich sein. Die Zulässigkeit des Einbaus richtet sich stets nach der jeweiligen Fahrzeugkonfiguration.

6. Erstausrüster-Teil (OEM)
Dieser Artikel stammt von einem Erstausrüster (OEM – Original Equipment Manufacturer), der das entsprechende Bauteil auch für die Serienproduktion des Fahrzeugherstellers liefert. Es handelt sich um ein technisch identisches oder gleichwertiges Serienteil in Erstausrüsterqualität, jedoch nicht um ein Originalteil des Fahrzeugherstellers. Für diese Bauteile liegt in der Regel keine separate ABE oder kein separates Gutachten vor. Bei Verwendung außerhalb der serienmäßigen Fahrzeugkonfiguration kann eine Eintragung bzw. Abnahme gemäß § 19 Abs. 2 oder § 21 StVZO erforderlich sein.Die Entscheidung über die Eintragungsfähigkeit trifft ausschließlich die prüfende Stelle.

7. Aftermarket (OEM-Qualität)
Dieser Artikel ist ein Zubehör- oder Austauschteil aus dem freien Ersatzteilmarkt in sogenannter „OEM-Qualität“ (gleichwertige Qualität zum Originalteil), jedoch kein Original- oder Erstausrüsterteil. Das Bauteil besitzt keine genehmigungs- oder eintragungspflichtige Funktion im Sinne der StVZO, sofern dadurch keine sicherheitsrelevanten oder genehmigungspflichtigen Fahrzeugfunktionen beeinflusst werden. Bei Verwendung im Rahmen von Umbauten, Fahrwerksänderungen oder außerhalb der serienmäßigen Fahrzeugkonfiguration kann eine Eintragung bzw. Einzelabnahme erforderlich sein.

8. Serien- Ersatz (baugleich) – eintragungsfrei
Dieser Artikel ist eintragungsfrei. Er entspricht der serienmäßigen Bauform und ist als serienersetzendes Ersatzteil vorgesehen. Eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich, sofern keine Änderung der Fahrezeugkonfiguration erfolgt. Die Zulässigkeit des Einbaus richtet sich nach der jeweiligen Fsahrzeugkonfiguration.

9. Genehmigungsfrei - Kein Nachweis erforderlich
Dieser Artikel ist genehmigungsfrei. Er unterliegt keiner Bauartgenehmigungspflicht und benötigt weder E-Kennzeichnung, ABE oder Teilegutachten noch eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere, sofern durch das Bauteil keine genehmigungspflichtigen oder sicherheitsrelevanten Fahrzeugfunktionen beeinflusst werden.

 

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Eine Garantie für eine erfolgreiche Eintragung kann nicht gegeben werden, da die Entscheidung stets vom individuellen Fahrzeugzustand, der Fahzeugkonfiguration sowie der jeweiligen Prüfstelle abhängt. 

Bei der Kombination mehrerer Änderungen (z.B. Fahrwerk, Räder, Distanzscheiben, Auflastung) kann sich die Eintragungs- und Abnahmepflicht ändern, auch wenn einzelne Komponenten für sich betrachtet eintragungsfrei sind. In solchen Fällen ist eine kombinierte Prüfung oder eine Einzelabnahme durch eine Prüforganisation erforderlich.

Eine pauschale Zusicherung zur Eintragungsfähigkeit bei Kombination mehrerer Fahrzeugteile ist nicht möglich.

Die Verantwortung für Einbau, Prüfung, Abnahme, Eintragung und Verwendung liegt ausschließlich beim Fahrzeughalter.

Bei Unsicherheiten ist eine vorherige Rücksprache mit einer Prüfstelle (z. B. DEKRA; TÜV, GTÜ, KÜS) oder mit OTTO OFFGRID zu haltern.